Die Abnahme ist der wichtigste Moment im Bauvertrag. Mit ihr wechseln Gefahr, Beweislast und Gewährleistung, und der Werklohn wird fällig. Wer sie unterschätzt, verschenkt Rechte.
Was die Abnahme ist
Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist damit weit mehr als ein formaler Schlusspunkt: Sie ist die rechtliche Zäsur, an der sich entscheidende Wirkungen des Bauvertrags ändern.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für das Werk. Mit der Abnahme verschiebt sich diese Lastenverteilung grundlegend. Deshalb sollte niemand eine Abnahme nebenbei erklären.
Die rechtlichen Folgen
Die Abnahme löst mehrere Wirkungen gleichzeitig aus:
- Gefahrübergang: Die Gefahr für das Werk geht auf den Auftraggeber über.
- Fälligkeit des Werklohns: Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird fällig.
- Beginn der Verjährung: Die Gewährleistungsfristen für Mängel beginnen zu laufen.
- Beweislastumkehr: Nach der Abnahme muss in der Regel der Auftraggeber Mängel beweisen, vorher der Auftragnehmer die Mängelfreiheit.
Diese Folgen wirken zugunsten und zulasten beider Seiten. Genau deshalb ist der Zeitpunkt der Abnahme oft selbst Gegenstand von Auseinandersetzungen.
Formen der Abnahme
Die förmliche Abnahme mit Protokoll ist die sicherste Variante, weil sie den Zustand des Werks und etwaige Vorbehalte dokumentiert. Konkludente und fiktive Abnahmen führen dagegen oft zu Streit über das Ob und Wann.
Ablauf der förmlichen Abnahme
Mängel und Vorbehalte
Eine Abnahme schließt die Mängelhaftung nicht aus, aber sie verändert die Rechtslage. Wer trotz bekannter Mängel vorbehaltlos abnimmt, kann Rechte verlieren. Deshalb müssen bekannte Mängel und Vertragsstrafen im Protokoll ausdrücklich vorbehalten werden.
Eine fachkundige Begleitung der Abnahme stellt sicher, dass nichts übersehen wird und die Vorbehalte korrekt formuliert sind. Genau hier zahlt sich eine durchgängige Bauüberwachung aus: Sie kennt das Werk und seine Schwachstellen und kann die Abnahme vorbereiten.
Abnahme und Inbetriebnahme bei Bahnprojekten
Im Bahnbau treffen zwei Begriffe aufeinander, die oft verwechselt werden: die vertragliche Abnahme und die behördliche Inbetriebnahme. Die Abnahme regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Inbetriebnahme nach EIGV erlaubt, dass die Anlage überhaupt befahren werden darf.
Beide sind notwendig, aber nicht dasselbe. Eine Anlage kann vertraglich abgenommen und dennoch nicht in Betrieb sein, oder umgekehrt betriebsbereit, aber vertraglich noch nicht abgenommen. Wer beide Stränge nicht im Blick hat, riskiert Lücken am Projektende.
Bei großen Vorhaben kommen zudem Teilabnahmen vor: Einzelne Abschnitte oder Gewerke werden abgenommen, während andere noch im Bau sind. Jede Teilabnahme löst für ihren Teil dieselben rechtlichen Folgen aus wie eine Gesamtabnahme.
Eine durchgängige Bauüberwachung führt Abnahme und Inbetriebnahme zusammen: Sie liefert die prüffähige Dokumentation für beide und sorgt dafür, dass am Übergang von Bau zu Betrieb keine offenen Punkte zurückbleiben.
Häufige Fragen
Was bewirkt die Bauabnahme?
Sie löst Gefahrübergang, Fälligkeit des Werklohns, Beginn der Gewährleistungsfristen und in der Regel eine Beweislastumkehr aus.
Welche Abnahmeformen gibt es?
Die förmliche Abnahme mit Protokoll, die konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten und die fiktive Abnahme bei nicht fristgerechter Abnahme. Empfehlenswert ist die förmliche Abnahme.
Sollte man bei Mängeln abnehmen?
Nur mit ausdrücklichem Vorbehalt. Wer trotz bekannter Mängel vorbehaltlos abnimmt, kann Rechte verlieren.